Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs- und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Zu den Aufgaben des Verwalters gehören u.a. die Mietersuche nach Absprache mit dem Eigentümer, Überwachung der Mietzahlungen, monatliche Auskehrung der Mietüberschüsse, Einleitung von geeigneten Mahnverfahren, Erstellen von Betriebskosten-, Zwischen- und Jahresabrechnungen sowie das Beauftragen von kleineren Instandhaltungen.