Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumgsanlage steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ - den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.

Die Grundleistungen eines Verwalters regelt das Wohnungseigentumsgesetz. Alle Grundleistungen sind im Verwalterhonorar enthalten. Gewünschte Zusatzleistungen können individuell vereinbart werden. Die Inhalte und Preise regelt der jeweils gültige Verwaltervertrag.

Die Jahresabrechnung wird nach den neusten gesetzlichen Vorgaben und Empfehlungen bis zum 30.6. des Folgejahres erstellt.